Geschäftsbedingungen für die Software-Wartung

§1 Vertragsgegenstand

  • 1. Die CWS Software GmbH & Co. KG, im folgenden CWS genannt, bietet für die an den Kunden verkaufte Software, die entgeltliche Nutzung von Software-Wartungsdienstleistungen an.
  • 2. Nicht von diesem Vertrag umfasst sind die erstmalige Installation der Software, die Einweisung und Schulung des Personals des Kunden, der Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems des Kunden sowie individuelle Anpassungen der Software. Dies gilt auch für die Beseitigung von Störung und Schäden, die durch Fehlbedienung seitens des Kunden, durch fehlerhafte Hardware, durch eine Unterbrechung der Stromversorgung, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Diese Leistungen können im Einzelfall gegen eine gesonderte Vergütung nach den aktuellen Stundensätzen der CWS vereinbart und abgerechnet werden.
  • §2 Hauptleistungspflichten

  • 1. Zu den von CWS angebotenen Software-Wartungsdienstleistungen gehören:
  • Der Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software. Der Kunde erhält während der offiziellen Servicezeiten der CWS telefonisch oder per Fernwartung technische Unterstützung zur Störungs- und Fehlerbehebung.
  • Die Bereitstellung von regelmäßige Updates und Upgrades der Software (Programmverbesserungen und die Behebung von Mängeln).
  • Der Kunde erhält zu geplanten neuen Programmständen vorab eine Information.
  • Sie erreichen unsere Support-Abteilung unter:
  • Telefon:  +49 2266 90146-12 oder
    per E-Mail: support@cws-software.de
  • 2. Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Hiervon ausgenommen sind gesetzliche und regionale Feiertage sowie Heiligabend und Silvester.
  • 3. CWS ist nicht verpflichtet folgende Leistungen zu erbringen:
  • Wartung der Software, nachdem der Kunde in die Programmversion der Software eingegriffen hat.
  • Wartung der Software, um die Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderer Software, die nicht Gegenstand dieses Software-Wartungsvertrages ist, herzustellen.
  • Die telefonische Beratung ist kein Ersatz für eine Anwenderschulung.
  • §3 Vertragslaufzeit

  • 1. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate.
  • 2. Das Leistungsverhältnis beginnt mit dem ersten Tag des Monats in dem die Software gekauft wurde. Die Wartungskosten werden entsprechend berechnet.
  • 3. Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages um jeweils ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate zum Monatsende, vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
  • §4 Wartungskosten

  • 1. Die monatlichen Wartungskosten errechnen sich aus den erworbenen Softwareprodukten und der Anzahl der gekauften Lizenzen, gemäß der CWS Auftragsbestätigung.
  • 2. Die Kosten für die Wartungsdienstleistung werden bei Kauf weiterer Softwareprodukte bzw. Lizenzen, der aktuellen für den Kunden geltenden Preisliste angepasst. Die Vergütung wird im Voraus in Rechnung gestellt und ist sofort ohne Abzug zu zahlen.
  • 3. CWS ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Wartungskosten nach Ankündigung in Textform berechtigt. Eine solche Anhebung tritt frühestens 3 Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem CWS die Änderung mitgeteilt hat. Sofern der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden ist, kann er diesen Vertrag mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens des neuen Entgelts in Textform kündigen.
  • §5 Nebenpflichten

  • 1. Der Kunde hat die Software mittels Installation der gelieferten Programmupdates zumindest in der Fassung der Version, die der jeweils aktuellen vorausgeht, zu halten und die gelieferten Problemlösungen zu installieren. Bei der Vorhaltung älterer Programmstände und/oder fehlender Installation einer Problemlösung ist CWS von der Pflicht, Wartungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen, befreit, ohne dass dies einen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden hat. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden gelieferten Updates und Problemlösungen fehlerbehaftet waren und aus diesem Grund nicht installiert wurden.
  • 2. Weiterhin sind Instandsetzungen oder erhöhter Aufwand zur Instandhaltung der Software vom Wartungsservice ausgeschlossen, soweit diese durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten oder mangels Vereinbarung üblichen Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, höhere Gewalt, Fremdeinwirkung oder ähnliche Umständeerforderlich waren. Dies gilt insbesondere auch, wenn die von diesem Vertrag betroffene Software nach Lieferung durch CWS, durch den Kunden vertragswidrig geändert oder durch andere als CWS technisch gepflegt wurde, ohne dass jeweils vorher eine schriftliche Zustimmung seitens CWS vorlag.
  • 3. Sollte die Software nicht einwandfrei arbeiten, ist der Kunde verpflichtet, CWS hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Hierbei hat er die Umstände des Auftretens der Fehler und deren Auswirkungen detailliert zu beschreiben und auf Anforderung von CWS auch schriftlich darzustellen.
  • 4. Für den Fall das CWS für die Wartung der Software Daten vom Kunden benötigt, wird dieser die Daten unverzüglich zur Verfügung stellen.
  • 5. Der Kunde hat angemessene Vorkehrungen zur Datensicherung zu treffen, um sicherzustellen, dass Daten aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können und um sich vor Schäden aus andernfalls möglicherweise auftretenden Datenverlusten zu schützen.
  • §6 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Haftungsausschluss

  • 1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • 2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt immer eine ordnungsgemäße Mängelrüge voraus. Im Falle eines Mangels gewährt der Kunde CWS eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung. CWS ist zur mehrfachen Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung berechtigt, solange dies dem Kunden zumutbar ist. Sollte die Nacherfüllung endgültig fehlschlagen, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  • 3. Mängel, bzw. Fehler, die durch fehlerhafte Daten, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Wartung durch den Kunden, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßige Beanspruchung sowie durch andere, von uns nicht zu vertretende Gründe, vor oder nach Ablieferung entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei Fehlern die durch nicht von CWS gelieferte Programme oder Komponenten entstehen.
  • 4. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen, wenn der Kunde ohne unsere schriftliche Zustimmung selbst oder durch Dritte unsachgemäße Ergänzungen oder Änderungen an den gelieferten Programmen oder Daten vornimmt, soweit nicht ein Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und dem gerügten Mangel ausgeschlossen ist, wofür der Kunde die Beweislast trägt.
  • 5. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Beanstandung oder das Gewährleistungsverlangen des Kunden unberechtigt war, so gehen auch bei Bestehen eines Wartungsvertrages alle dadurch verursachten Kosten zu Lasten des Kunden.
  • §7 Kündigung

  • 1. Dieser Vertrag kann von jeder Seite zum Monatsende mit einer Frist von mindestens 3 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden.
  • 2. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  • 3. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen ist die betroffene Vertragspartei zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
  • §8 Datenschutz

  • 1. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die bei ihm vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und Datenbestände den Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften entsprechen.
  • 2. CWS verpflichtet sich, im Rahmen seiner Vertragsleistungen nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
  • 3. Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln.
  • §9 Sonstiges

  • 1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  • 2. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann eine zulässige Bestimmung als vereinbart, die dem gewollten möglichst nahe kommt.
  • 3. Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Erfüllungsort Lindlar und der Gerichtsstand Köln gilt als vereinbart. Wenn der Kunde Kaufmann ist, er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist CWS berechtigt auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
  • 4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.